Rechtliche Angaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1)     Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen ProCom GmbH, Marco Kupski, Dorfplatz 1, 31311 Uetze, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2)     Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um Dienstleistungen mit dem Schwerpunkt der Inbetriebnahme von verfahrenstechnischen Anlagen wie z.B. Wasserrohr-/Großwasserraumkessel sowie Anlagen zur thermischen Abgasreinigung. Zudem vermittelt der Auftragnehmer bei Bedarf freiberufliche Ingenieure an den Auftraggeber.

(3)     Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(4)     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 14 BG Bund nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.

(5)     Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

(6)     Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1)     Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchungsanfrage kann per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen. Es gilt hier die Textform.

(2)     Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.

(3)     Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4)     Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.

(5)     Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.

(6)     Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.

(7)     Kommt es nach Vertragsschluss aber vor Beginn der Dienstleistungen zu Verzögerungen auf Auftraggeberseite, so ist diese Zeit mit dem vereinbarten Tagessatz zu vergüten, mindestens jedoch mit einem Stundensatz von acht Stunden zu vergüten, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.

 

§ 3 Inhalt und Durchführung der Dienstleistungen

(1)     Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.

(2)     Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.

(3)     Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.

(4)     Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

(5)     Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.

(6)     Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

(7)     Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

(8)     Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(9)     Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen, wenn eine Gefahr für Personen, die Umwelt oder Anlagen besteht. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Weiterführung der Arbeiten eine unmittelbare Bedrohung für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter, Dritter oder der Umwelt zu befürchten ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber sofort über die Feststellung einer solchen Gefährdung und gibt, soweit möglich, Empfehlungen zur Gefahrenabwehr. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung unverzüglich zu ergreifen. Solange die Gefährdungslage besteht, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Arbeiten fortzusetzen. Alle dadurch verursachten Verzögerungen und Mehraufwände gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die vereinbarten Termine verlängern sich entsprechend der Dauer der Gefahrensituation.

(10)   Werden die Arbeiten aufgrund einer Gefahr unterbrochen, so wird der Fortgang der Arbeiten erst nach vollständiger Beseitigung der Gefährdung und Freigabe durch den Auftragnehmer wieder aufgenommen. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine schriftliche Bestätigung seitens des Auftraggebers über die Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen einzufordern.

(11)   Sollte der Auftraggeber die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ergreifen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)     Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- und Werkleistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Unterlagen und gegebenenfalls Zugangsberechtigungen.

(2)     Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Zugang zur Anlage ermöglichen. Dazu zählt die Bereitstellung von Strom, Medien und IT-Zugängen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, Sicherheitsunterweisungen durchzuführen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

(3)     Sollte es erforderlich sein, dass bestimmte Vorarbeiten durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuschließen, sodass die Arbeiten des Auftragnehmers ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Abschluss solcher Vorarbeiten.

(4)     Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Erbringung der Leistungen behindern oder verzögern könnten. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse oder Änderungen in der Arbeitsumgebung.

(5)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen oder mehrere Ansprechpartner zu benennen, die berechtigt sind, Entscheidungen zu treffen und als Kontaktperson für den Auftragnehmer zu fungieren.

(6)     Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerungen oder den Mehraufwand entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend der Verzögerungsdauer.

(7)     Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindert dies die Durchführung der Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

§ 5 Bedingungen für die Vermittlung von Ingenieuren

(1)     Die Vermittlung von Ingenieuren muss schriftlich beauftragt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, detaillierte Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen des Ingenieurs zu machen, einschließlich Abschluss, Berufserfahrungen, Zertifikaten und Zusatzqualifikationen.

(2)     Im Vermittlungsvertrag werden der Zeitraum und die Konditionen für die Vermittlung des Ingenieurs vertraglich festgelegt. Der Zeitraum kann variieren und richtet sich nach den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers.

(3)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Informationen bereitzustellen, um eine geeignete Vermittlung eines Ingenieurs zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere detaillierte Angaben zu den benötigten Qualifikationen des Ingenieurs.

(4)     Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu vier Wochen erfolgt die Bezahlung nach vollständiger Leistungserbringung. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen erfolgt die Bezahlung im Turnus von vier Wochen. Die Rechnung wird auf Basis des tatsächlich geleisteten Stundenaufwands und gegebenenfalls aufgelaufener Reisekosten erstellt. Sofern vertraglich ausdrücklich vereinbart, kann auch ein fester Tagessatz vereinbart werden.

(5)     Der Auftragnehmer stellt dem Kunden eine detaillierte Rechnung, die den Stundenaufwand sowie gegebenenfalls angefallene Reisekosten auflistet. Wenn ein fester Tagessatz vereinbart wurde, wird dieser ebenfalls in der Rechnung ausgewiesen.

(6)     Der Auftragnehmer gewährleistet nur die sorgfältige Auswahl und Prüfung der Qualifikationen der vermittelten Ingenieure. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für die Erfolgsgarantie der vermittelten Tätigkeiten, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers vor.

 

§ 6 Termine und Verzug

(1)     Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Sollten diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Solche Gründe sind insbesondere:

a.       Fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers

b.       Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen oder vergleichbare unvorhersehbare und nicht von den Parteien zu vertretende Ereignisse

c.       Unvorhersehbare technische Störungen an Anlagen oder erhebliche Betriebsstörungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.

(2)     Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung, sobald diese bekannt werden.

(3)     Sollte die Ursache der Verzögerungin der Sphäre des Auftraggebers liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus verlängern sich die vereinbarten Fristen entsprechend der Dauer der Verzögerung.

(4)     Im Fall von höherer Gewalt oder vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen, die die Vertragsdurchführung nachhaltig erschweren oder unmöglich machen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu den vertraglich vereinbarten Konditionen zu vergüten.

(5)     Bei Verzögerungen aufgrund von Störungen an Anlagen oder erheblichen Betriebsstörungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, werden die entsprechenden Fristen um die Dauer der Störung verlängert. Der Auftragnehmer wird alles Zumutbare unternehmen, um die Dauer der Verzögerung möglichst kurz zu halten.

(6)     Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges oder Nichterfüllung aus den vorgenannten Gründen sind ausgeschlossen, sofern nicht eine Haftung nach den Regelungen in der Haftungsklausel dieses Vertrages eintritt.

 

§ 7 Zahlung

(1)     Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung per Überweisung unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung ohne Abzug, sofern nichts anders vereinbart wurde.

(2)     Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen gültigen Umsatzsteuer aufgeführt. Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Stundensätze richten sich nach dem aktuellen ProCom Preisverzeichnis. Reisekosten werden gemäß der aktuellen ProCom Reisekostentabelle abgerechnet. Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen werden gemäß der aktuellen ProCom Verpflegungsmehraufwandtabelle abgerechnet.

(3)     Für geleistete Arbeitsstunden außerhalb der regulären Arbeitszeiten gelten folgende Zuschläge:

a.       Nachtarbeit (in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr): +25%

b.       Samstag: +25%

c.       Sonntag: +50%

d.       An einem Feiertag am Sitz des Auftragnehmers: +100%

(4)     Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.  

(5)     Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.

 

§ 8 Laufzeit und Kündigung

(1)    Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt, und die nachstehenden Absätze des § 7 sind darauf nicht anwendbar. Der Vertrag über die einmalig zu erbringende Leistung endet automatisch mit vollständiger Erbringung dieser Leistung.

(2)    Verträge über unbestimmte Laufzeit können von jeder Vertragspartei jederzeit ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(3)    Wird ein über einen bestimmten Zeitraum vereinbartes Vertragsverhältnis nicht bis zwei Wochen vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, endet der Vertrag automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine automatische Verlängerung des Vertragsverhältnisses erfolgt nicht. Eine Verlängerung des ist nur durch ausdrückliche Zustimmung beider Vertragsparteien möglich und unterliegt dann den aktuellen Konditionen und Preisen gemäß der zum Verlängerungszeitpunkt gültigen Preistabelle.

(4)    Nach Ende der vereinbarten Laufzeit kann das Vertragsverhältnis unter neuen Konditionen verlängert werden, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall ebenfalls zwei Wochen vor Ablauf der neuen Vertragslaufzeit.

(5)    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(6)    Kündigungen haben in Schriftform zu erfolgen.

(7)    Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

§ 9 Schutzrechte

(1)     Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechtesowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.

(2)     Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.

(3)     Die Geistigen Eigentums-, Urheber-und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

 

§ 10 Vertraulichkeit

(1)     Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2)     Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3)     Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger über dies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4)     Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5)     Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

a)       bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglichohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;

b)       der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder

c)       der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6)     Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7)     Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zunutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

 

§ 11 Haftung

(1)     Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2)     In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. (3) ausgeschlossen.

(3)     Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und-ausschlüssen unberührt.

(4)     Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche dem Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 - 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.

(5)     Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden. Ebenso ist die Haftung des Auftragnehmers für Produktionsausfälle, Stillstandskosten, entgangenen Gewinn sowie Vertragsstrafen des Auftraggebersgegenüber Dritten ausdrücklich ausgeschlossen.

(6)     Die Haftung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

§ 12 Datenschutz

(1)     Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

(2)     Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28DS-GVO abschließen.

(3)     Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

(4)     Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter folgendem Link: Datenschutzerklärung 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1)     Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2)     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)     Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4)     Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

 

 

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